Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen
und Beamten in den Ländern.

Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 16 G v. 5.2.2009 I 160
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel
und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 4
Zuweisung einer
Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von
Behörden
§ 32 Wartezeit
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Grundpflichten
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 35 Weisungsgebundenheit
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 45 Fürsorge
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 50 Personalakte
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7
Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Abschnitt 9
Sonderregelungen
für Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10
Sonderregelungen
für wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 62 Folgeänderungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes
verliehen wird.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig
zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder
des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen
werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
stehen.
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung
von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender
Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer
Probezeit
a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3
Abs. 2.
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben
im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten
können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen
und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit
es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis
anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis
umgewandelt werden.
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten
auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts
anderes bestimmt ist.
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen
eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis
berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen
werden, wenn
1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches
Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe
vorliegen.
§ 8 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art
(§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das
Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
In der Urkunde müssen enthalten sein
1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter
"unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die
Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit",
"auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamtin"
oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der
Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer
Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe,
auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig
und insoweit unwirksam.
§ 9 Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen,
Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit
ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer
Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf
Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch
Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt
eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige
Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein
bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die
für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich
bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt,
durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde
die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7
Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
§ 12 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
wenn
1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt
wurde,
2.
nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens
oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder
wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich
erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen
Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt
wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt
war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine
Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder
eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender
Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei
einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
§ 14 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen
vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen
Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines
anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend
ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit
zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der
neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten
ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht
einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig,
wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren
nicht übersteigt.
(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit
dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren
nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte
der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid,
Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen
und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung
hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
§ 15 Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen
Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder
des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie
die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig,
wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit
dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis
wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig
in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der
Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft
über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig
in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig
in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen,
von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten
zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht
übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für
die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise
in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird,
sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften
anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft
mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft
zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener
Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft
zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus
Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften
gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig
oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs.
1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über
oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer
anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis
mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von
der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme
von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin
oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung
an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.
Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist
sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen
des § 16 Abs. 4.
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer
anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen
werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das
ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf
Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch
ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das
Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen
und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen
sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit
dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl
der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den
tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren
Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1
in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige
Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als
dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit
Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten
entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden
Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche
der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft
bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen
des § 16 Abs. 4.
Abschnitt 4
Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend
ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen
werden
1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft
oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im
dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise
in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft
oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen
Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen
werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen
oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht
durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches
Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu
einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern
nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung
die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-
oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes
bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis
auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn
entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages
der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die
Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts
anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender
Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn.
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis
verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt
ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht
durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in
Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen
werden,
1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung
dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde
mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt
wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder
gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit
entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes
und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren
durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder,
soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit,
strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft
des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder
der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge
hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis
als nicht unterbrochen.
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen
der Altersgrenze in den Ruhestand.
§ 26 Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands
oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig
kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine
Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt
ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn
eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von
Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für
die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin
oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn
übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die
Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig,
wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es
mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige
Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht
die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an
Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin
oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne
Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben
Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung
der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung
des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen
kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch
eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit
möglich.
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand
zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig
geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig
geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin
oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem
Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der
Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis,
ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis
berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn
ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden
soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht
die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an
Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer
früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit
im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar
ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den
Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren
Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu
unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende
Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten
kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder
er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde
ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder
er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis
als fortgesetzt.
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein
Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung
mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung
stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem
Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im
Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über
den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige
Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen
oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben
Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand
versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt
als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von
Behörden
(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher
Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei
Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann
eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet
von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung
nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen
können geregelt werden.
(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in
ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit
entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet
ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf
Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können
durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen
Wartezeit voraus.
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und
ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und
für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer
Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht
auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz
ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig
nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
§ 35 Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen
und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit
die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften
an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit
ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen
haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend
zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn
die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte
oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung
bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn
das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder
strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit
für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung
hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung
der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung
der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines
Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer
Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten
weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch
Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den
§§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante
Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten,
für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der
Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte
Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung
nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt
werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten
jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt
werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung
zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages
oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen
werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt
werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten
Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt,
ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen
Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen
jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um
Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft
ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 38 Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid
hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären,
dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten
wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen
werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des
Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen
die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin
oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme
der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 40 Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie
ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet
ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen
mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen
haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen
Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen
ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder
eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen
oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat
das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem
Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden
oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
§ 44 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter
Fortgewährung der Bezüge zu.
§ 45 Fürsorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses
für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch
für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu
sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung.
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft
die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb
des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen
des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen
in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen,
oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42
bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen
und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft
gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können
durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen
gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln
die Disziplinargesetze.
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen
Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden
verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung
der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung
der öffentlichen Klage
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel
zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder
eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden
die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn
1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen
der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung,
oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände
des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits
nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt
werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden,
dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen
gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung
überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann,
wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen
zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig,
soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung)
unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen
des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
§ 50 Personalakte
Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen.
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder
den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem
unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die
Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen
nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet
werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige
Verwendung ein. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine
von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.
§ 51 Personalvertretung
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist
unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder
Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen
Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband
nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen
Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.
Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet
werden.
Abschnitt 7
Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und
der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen
des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des
8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies
gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde
getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn
ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme
nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden
übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung
haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§
56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung
auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder
zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen
verpflichtet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung
auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer
Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme
nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen
dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen
Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für
Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse
auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde
oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort
verpflichtet.
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für
Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der
Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen
und Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes
1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht
wird.
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis
berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich
ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich
ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher
beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen
und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere
Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein
Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
Abschnitt 9
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen
Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf
Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom
Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren
ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet
werden,
1.
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2.
Schutzkleidung zu tragen,
3.
Dienstkleidung zu tragen und
4.
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere
Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung
ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt
des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25
und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich
des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis
bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
Abschnitt 10
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn
eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden.
Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung
der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind,
aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen
wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig
sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule
verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung
der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung
auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen
Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 62
(1) bis (19) (Änderungsvorschriften)
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten
des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen.
In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht anzuwenden.
Weitere Informationen: Beamtenversorgungsgesetz | Bundesbeamtengesetz | Beamtenstatusgesetz | Bundesbesoldungsgesetz | Beamtenbesoldungsgesetz | Besoldungstabellen | Beamtendarlehen | Beamtenbesoldung | Beamtengesetz | Beamtenpension
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