Weihnachtsgeld für Beamte (Sonderzahlung)
Aktuelle Neuigkeiten zum Thema auch im Blog unter Weihnachtsgeld für Beamte - Sonderzahlung
Zur Berechnung der Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte in Bayern, Bremen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern (MV), Nordrhein Westfalen (NRW), Niedersachsen, Rheinland Pfalz (RLP), Sachsen, Schleswig Holstein, Sachsen Anhalt und Thüringen werden folgende Bemessungsfaktoren auf die jeweils für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge angewandt:
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Besoldungsgruppe |
Bemessungsfaktor im Jahr (in Prozent) |
||||||
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2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
|
A 2 - A 6 |
84,29 |
60 |
60 |
60 |
60 |
60 |
60 |
|
A 7, A 8 und Anwärter |
70 |
45 |
45 |
45 |
45 |
45 |
45 |
|
Übrige Beamte |
50 |
30 |
30 |
30 |
30 |
30 |
30 |
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Weihnachtsgeld (Sonderzahlung)
?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist an drei Voraussetzungen gebunden:
- Sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Dezember als Beamtin bzw. Beamter im Landesdienst.
- Sie stehen
- seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder
- im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate im öffentlichen Dienst.
- Sie verbleiben bis mindestens 31. März des Folgejahres im öffentlichen
Dienst.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld (Sonderzahlung) ?
Das Weihnachtsgeld besteht aus
- dem Grundbetrag und
- dem Sonderbetrag für Kinder (Festbetrag: 25,56 Eur).
Basis für den Grundbetrag sind Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember. Einige laufende Bezügebestandteile (z.B. die Vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn, Mehrarbeitsvergütung, u.ä.) fließen jedoch nicht in die Berechnung des Grundbetrages ein.
Zeiten im laufenden Kalenderjahr, in denen Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, führen zu einer Verminderung des Grundbetrages.
Beispiel 1:
Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember betragen 2.400 € (brutto). Dies ist die Basis für die Berechnung des Grundbetrages. Für jeden Monat des jeweiligen Kalenderjahres, in dem Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, wird dieser Betrag um 1/12 gekürzt. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni (3 Monate) würde der Basisbetrag in Höhe von 2.400 € beispielsweise um 3/12 (= 600 €) auf 1.800 € gemindert.
Der Grundbetrag der Sonderzahlung unterliegt einem Bemessungsfaktor.
Beispiel 2:
Der Bemessungsfaktor eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2007 beträgt 30 %.
Bei einem Basisbetrag in Höhe von 2.400 € und einer durchgehenden
Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres beträgt
der Grundbetrag der Sonderzahlung demnach 720 €.
Den Sonderbetrag für Kinder erhalten Sie für
jedes Kind, für das Ihnen im Monat Dezember Kindergeld zusteht.
Der Sonderbetrag beträgt für jedes Kind 25,56 €. Eine
Minderung aufgrund von Zeiten einer Nichtbeschäftigung im öffentlichen
Dienst erfolgt nicht. Ebensowenig findet der oben beschriebene Bemessungsfaktor
Anwendung.

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