Insichbeurlaubung / In-sich-Beurlaubung
Die Insichbeurlaubung (auch In-sich-Beurlaubung geschrieben) ist ein Sonderfall des Beamtenrechts, der sich aus § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG) ergibt. Die Nachfolgeorganisationen der Deutschen Bundespost haben viele Beamte übernehmen müssen. Bei der Insichbeurlaubung ruht die Verpflichtung zur Amtsausübung im übertragenen Amt, aber der Beamtenstatus bleibt erhalten. Nimmt man einen neuen Job an, ist man weiterhin beihilfe- und pensionsberechtigt. Der Beamte ist weiterhin von der Arbeitslosenversicherung befreit, da er ja weiterhin Beamter ist.
Trotz der Bezeichnung als „Beurlaubung“ handelt es sich bei der Insichbeurlaubung gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht gegenüber der Arbeitgeberin. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels, das einen flexiblen Personaleinsatze erleichtern soll. Nach der Gesetzesbegründung soll § 4 Abs. 3 PostPersRG die personelle Beweglichkeit erhöhen, indem sie es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten von ihren beamtenrechtlichen Pflichten bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (BT-Drucks. 12/ 6718 S 93).
Dieser Insichbeurlaubung muss der Beamte zustimmen. Auf die Beamten wird jedoch oftmals Druck in der Form ausgeübt, das eine Versetzung an einen weit entfernten Dienstort bei Nicht-Nutzung dieser Regelung angedroht wird.
Das Beamtendarlehen der Hamburg-Mannheimer können auch insichbeurlaubte Beamte in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen: Besoldungstabellen | Bundesbesoldungsgesetz | Bundesbeamtengesetz
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