Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter
des Bundes

Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288) geändert worden ist.
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150 | geändert durch
Art. 2 G v. 5.9.2010 I 1288
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich § 1
Arten der Versorgung § 2
Regelung durch Gesetz § 3
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 5
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten §
8
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten §
9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen
Dienst § 10
Sonstige Zeiten § 11
Ausbildungszeiten § 12
Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet §
12b
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung §
13
Höhe des Ruhegehalts § 14
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf
Probe § 15
Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion § 15a
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
Allgemeines § 16
Bezüge für den Sterbemonat § 17
Sterbegeld § 18
Witwengeld § 19
Höhe des Witwengeldes § 20
Witwenabfindung § 21
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere
Ehefrauen § 22
Waisengeld § 23
Höhe des Waisengeldes § 24
Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 25
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit
und auf Probe § 26
Beginn der Zahlungen § 27
Witwerversorgung § 28
Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
Zahlung der Bezüge § 29
Abschnitt V
Unfallfürsorge
Allgemeines § 30
Dienstunfall § 31
Einsatzversorgung § 31a
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 32
Heilverfahren § 33
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag § 34
Unfallausgleich § 35
Unfallruhegehalt § 36
Erhöhtes Unfallruhegehalt § 37
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
§ 38
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes §
38a
Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 39
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie §
40
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 41
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 42
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 43
Schadensausgleich in besonderen Fällen § 43a
Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 44
Meldung und Untersuchungsverfahren § 45
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche § 46
(weggefallen) § 46a
Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich
Übergangsgeld § 47
Übergangsgeld für entlassene politische Beamte § 47a
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen § 48
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften
Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge § 49
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung §
501)
Kindererziehungszuschlag § 50a
Kindererziehungsergänzungszuschlag § 50b
Kinderzuschlag zum Witwengeld § 50c
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 50d
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 50e
Abzug für Pflegeleistungen § 50f
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 51
Rückforderung von Versorgungsbezügen § 52
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 53
(weggefallen) § 53a
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 54
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 55
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher
und überstaatlicher Verwendung § 56
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung §
57
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 58
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung §
59
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten
Berufung § 60
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung § 61
Anzeigepflicht § 62
Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht § 62a
Anwendungsbereich § 63
Abschnitt VIII
Sondervorschriften
Entzug von Hinterbliebenenversorgung § 64
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 65
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen
Beamte auf Zeit § 66
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen
nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren
und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W § 67
Ehrenbeamte § 68
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab 1.
Januar 2002
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene
Versorgungsempfänger § 69
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene
Versorgungsempfänger § 69a
Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
und eingetretene Versorgungsfälle § 69b
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
§ 69c
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte
§ 69d
Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 69e
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 69f
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69g
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 69h
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
Allgemeine Anpassung § 70
Erhöhung der Versorgungsbezüge § 71
Einmalige Zahlung im Jahr 2009 § 72
(weggefallen) §§ 73 bis 76
Abschnitt XII
(weggefallen)
Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts
Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 84
Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
§ 85
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis § 85a
Hinterbliebenenversorgung § 86
Unfallfürsorge § 87
Abfindung § 88
(weggefallen) § 89
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher
und überstaatlicher Verwendung § 90
Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren § 91
Abschnitt XIV
(weggefallen)
Abschnitt XV
Schlussvorschriften
Außerkrafttreten § 105
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 106
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 107
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 107a
Verteilung der Versorgungslasten § 107b
Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet § 107c
(weggefallen) § 108
(Inkrafttreten) § 109
1)
Gemäß Artikel 4a Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Angabe zu § 50 in der
Inhaltsübersicht wie folgt gefasst:
"§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag".
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes
entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Arten der Versorgung
(1) 2) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt XI.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung
nach § 50 Abs. 4 und 5.3)
2)
Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 2 die
Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
3)
Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 § 2 Absatz
2 aufgehoben.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch
Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine
höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis
ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig
ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig
gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der
Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes,
in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig
sind,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden
haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,99514) vervielfältigt.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
(Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die
dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten
wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls
im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt
der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe
nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht
der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn
angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge
des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet,
so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für
das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von
diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge
von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren
Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens
zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren
Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz
3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung
W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt
aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der
Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei
Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die
Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen.
Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge
aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz
5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4)
Gemäß Artikel 4a Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 5 Absatz 1 Satz 1
die Zahl "0,9951" durch die Zahl "0,9905" ersetzt.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage
seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt
hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur
Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe
a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens
bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig,
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des
Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für
Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig,
die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während
der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. War der Beamte insgesamt
länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz
2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf
nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz
4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer
Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der eingeschränkten
Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig,
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz
1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in
§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch
Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der
Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die
bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge
zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des
Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte
oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung
nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen
gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung
oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs
bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder
bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen
vorliegen,
4.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet
keine Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich
um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung
als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis
im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne
einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt
hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz
2 Nr. 7.
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter
nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst
der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare
Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter
nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst
geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§
1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes
in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes
nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die
Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen
Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt
werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern
diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden
oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung
oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von
mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag
oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen
obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten
mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen
nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
§ 11 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar,
der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen
oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage
oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung
oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden
hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem
Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig
gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis
zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst,
übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis
zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum
Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11.
Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung
nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist
als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen
Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung
des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten
sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag
entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes
mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte
Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen
Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis
zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten
in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer
nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich
der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz
1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit
sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn
der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet,
so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn
mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs.
1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§
8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten
nach den §§ 11, 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2, die der Beamte
vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für
die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten
als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten
nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig,
soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne
des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten
im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom
Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung
des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln
hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des
Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden,
so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene
Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen
Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren
Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. §
6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen
er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt
ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,
bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes
gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den
in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs
anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen
des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere
Vorschrift Anwendung.
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz
ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle
um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern
fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze
2 und 3 gelten entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes
Jahr, um das der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach
§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche
Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in
den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen
der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer
2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt
für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach
Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt,
in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet
und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach
den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden
Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr
zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das
Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis
10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden
Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr
zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen
5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).
An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger
ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung
nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten
und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen
langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten
Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück,
wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein
Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach
Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung
das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des
Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung;
in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift
maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach
Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben
bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und
Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar
bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt
das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt,
aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für
die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich
der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden
hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem
Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten
werden.
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs.
2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,
wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.
1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und
er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat
und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte
bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen
Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz
1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht
von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres
und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt
wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.
Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht
überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das
Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend
zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende
Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats
weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn
der Ruhestandsbeamte
1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente
einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung
bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig
ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung
mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten
in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit
und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit
von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts
bewilligt werden.
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit
oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe
in leitender Funktion nicht anzuwenden.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt
sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge
bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder
in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages
zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis
auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird
gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens
fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf
Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens
fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwengeld,
4.
Witwenabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge,
7.
Witwerversorgung.
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen
Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte
Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge
für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die
in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 18 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte
und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist
in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge
des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen
nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags
und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz
2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der
im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der
Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden,
so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene
ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens
jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten,
der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand,
so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt
sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie
zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen
gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das
Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für
die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung
in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt
werden.
§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält
Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat,
es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die
Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen
worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung
die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der
an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)
verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
zugestellt war.
§ 20 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das
der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld
beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert
des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz
3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e
sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§
14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene
und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld
(Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über
zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens
um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten
Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der
volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld
darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der
Anwendung des § 25 auszugehen.
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag
hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für
den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der
Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages
des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach §
25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben
jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach
§ 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie
für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs
auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen
Teilbeträgen einzubehalten.
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern
die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung
rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu
gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem
Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt
oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder
wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung
gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen
wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte,
ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als
sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen
diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach
§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines
Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag
wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes
Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für
ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen
Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem
Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag
darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben
oder für nichtig erklärt war.
§ 23 Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen
Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an
den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)
verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten,
wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet
wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand
war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 24 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom
Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts,
das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs.
6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen
des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von
Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe
des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für
Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den
Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für
Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen
mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht
sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom
Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch
nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-
oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder
§ 86 Abs. 1 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die
Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge
nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als
sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen
die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den
Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in
den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu
der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
§ 27 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages
nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des
Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder
3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs.
2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch
mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung
eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
§ 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen
Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne
der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle
der Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 Zahlung der Bezüge
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger
erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats,
in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag
erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18
gelten nicht.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge,
soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder
auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres
zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten
Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die Voraussetzungen des §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz
2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von
dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder
die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung
des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Abschnitt V
Unfallfürsorge
§ 30 Allgemeines
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm
und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge
wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall
während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen
verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen
Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§
32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen
nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 31 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden
verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden
Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98
des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten,
deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften
erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden
Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung
seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in
dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den
Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst
gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege
zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm
in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen
Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen
berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle
benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens
(§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei
denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch
stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse
verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden
Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches
Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im
Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt
werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit,
die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt
worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
§ 31a Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt,
wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im
Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine
gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere
Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens
oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung
im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage.
Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet
und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre
Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom
Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung
im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland
auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung
oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder
sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn,
dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch
die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden,
so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 33 Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfasst
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern
sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 34).
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit
Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege
gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung
oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme
eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des
Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung
zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für
Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt
für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in
die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese
in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen
des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für
die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe
erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er
nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die
Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge
tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis
zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren;
die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§ 35 Unfallausgleich
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält
er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den
Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.
Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3
des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat
bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung
des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des
Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand,
auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit
durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung
auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt
werden. Für äußere Körperschäden können
Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen,
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr
bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde
kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gewährt.
§ 36 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung
des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs.
1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig
vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer
damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung
des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde
zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der
Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach
der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe
A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in
Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen
Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der
Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des §
31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein
Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis
im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder
des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und
in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses
in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt
ist.
(4) weggefallen
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
Ruhestandsbeamte
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen
Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet
hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für
die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung
einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz
4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert
den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer
1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange
der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist,
bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit
des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach
§ 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung
zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei
einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles
entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag
für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete,
das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem
Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles
entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht
hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles
der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt
der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die
Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz
4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum
Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu
lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere
Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch
Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte
als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt
worden ist.
§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2
und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten
Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes
nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz
3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert
in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden
Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird
die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen,
die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres
30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der
Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während
einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß
§ 34 Abs. 1 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach
diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder
ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des
Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes
(§§ 36, 37).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind
(§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird
auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an
den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen
nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese
Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu
berechnen.
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1)
bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein
Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts
zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in §
36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art
vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern
gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen
Eltern.
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder
der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften
unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr.
1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte
nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen
ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes
bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung
des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines
Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen
Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung
nach § 39 zusteht.
(4) § 21 gilt entsprechend.
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf
insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag)
nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte
erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen
des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle
der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe
zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich
(§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2)
oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei
der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der
vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37
bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung
von 80.000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit
dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der
in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung
nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige
Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt:
1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung
in Höhe von insgesamt 60.000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so
erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten
Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden,
so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in
Höhe von insgesamt 10.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter,
der
1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals
während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung
oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals
während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere
polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung
im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem
Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse
des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist.
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis
des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden
dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren
Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Art gehören.
(4) (weggefallen)
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger
des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes
Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger
des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder
eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben
ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen
5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.
Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf
eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die
einmalige Entschädigung gewährt.
§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des
§ 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden
Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge
der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem
Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen
Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen,
wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft
als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes
betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem
Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen
einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen
Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz
1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich
gewährt
1.
der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen
Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal
gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des
Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis
3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher
Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung
oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass
der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und §
31a Abs. 4 entsprechend.
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte
den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung
ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird
dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst,
so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist
auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften
wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach
diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten
des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die
Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der
für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde
gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt,
wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch
auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe
gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb
seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall
zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer
den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles
gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen
ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird
in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung
von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt
werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder
durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet,
ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen
Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt,
wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen
1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch
auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von
zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend
zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist
am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der
Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der
Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder
das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei
Monaten gestellt werden.
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass
eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§
30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall
in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das
Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder
der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher
Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden
Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person
verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen
nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche
anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt,
hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz
wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt
werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens
von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die
auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.
§ 46a (weggefallen)
-
Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47 Übergangsgeld
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag
entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter
einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer
Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer
die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld
wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge,
die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher
entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der
Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie
im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren
Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende
Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer
Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur
zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs.
1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs.
2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet
wird oder
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der
Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte
die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze
erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld
um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 54 des Bundesbeamtengesetzes
nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld
in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner
Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der
Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens
für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer
von drei Jahren, gewährt.
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender
Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge
und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; §
63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr
und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67.
Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des
Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und
4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über
4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus
abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich
ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich
wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne
des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten
ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das
nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte
führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage
erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt
in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
nicht gewährt.
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge
fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet
über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen
mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf
andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten
auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in
das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen
stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die
ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium
zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt
zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der
Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben
oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer
Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes
Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr
der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung
auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger
die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden
Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den
§§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen
des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen
Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die
Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen
sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden
Daten.
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden
die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach
dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags
wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung
der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für
die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben
dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64,
65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise
bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder
zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte
noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag
auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden
Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem
Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des §
32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe
nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person
vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§
53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er
nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Soweit der Bund durch Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an
Versorgungsberechtigte gewährt, darf diese im Kalenderjahr den
monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat
die Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung
an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt. Daneben kann
für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis
zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.9)
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die
jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung,
die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder
zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend
der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die
bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen
erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung
und den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.10)
8)
Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Überschrift
zu § 50 wie folgt gefasst:
"§ 50
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag".
9)
Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz
4 aufgehoben.
10)
Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz
5 aufgehoben.
§ 50a Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen,
erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden
Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht,
wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt
und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums
vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm
eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit
für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate
der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil
(§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch)
gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für
jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich
unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich
unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit
entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung
nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben
würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf
nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung
des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil
des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach
Absatz 1 nicht anzuwenden.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze
1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit
zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die
§§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag,
wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes
bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen
Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen
oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten
gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht
für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt waren,
1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz
2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil
des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe
von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag
und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der
Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts
an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§
50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs.
6 und 7 gilt entsprechend.
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für
jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet
hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung.
Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 4 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag
anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein
Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags
36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300
Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird
der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten
Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten
Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat
der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen
Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen
nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für
die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht,
wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist.
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges
Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem
Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach §
70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung
der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten
Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags
ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz
3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt
bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der
Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger
Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§
50a, 50b und 50d, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem
Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht
haben,
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich
im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten
werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz
von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats,
in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach §
51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher,
wenn der Versorgungsempfänger
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn
der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird
der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung
vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
§ 50f Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen
Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2.
Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,
3.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
geändert worden ist.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
errechnet, nicht übersteigen.
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet
werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in
Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend
machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten
des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich
(§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§
43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a)
können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet
werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss-
oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst-
oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet
werden.
§ 52
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf
Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt
die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
(5) (weggefallen)
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
(Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1,
2.
für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer
1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75
vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich
des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie
eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe
von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu
belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das
mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren
Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares
Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder
früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach §
38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter
Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht,
wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit
sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als
Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der
Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten
nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich
(§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege
oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen
sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens
erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt,
ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate,
anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten
die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung
im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst
steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des
Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige
Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen
Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze
1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen
die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages,
um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
§ 53a (weggefallen)
-
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§
53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder
Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren
Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,
ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.
1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld,
das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen
des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des
§ 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld
zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist
das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung
nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach
§ 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser
Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens
ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist
bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz
des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug
mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren
Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder
eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten
Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs.
1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen
Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen
der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger
ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt
bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein
Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder
aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf
Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen
Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse
in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet
oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder
Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung
einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages
ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen.
Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten
nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten
Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen
nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen
und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,
jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten
nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze
der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern,
die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge
bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag
nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis
zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor,
der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage
9 zum Bewertungsgesetz ergibt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn
der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten
Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von
Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten
Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag,
der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer
Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen
Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz
der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung
oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn
sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten
für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten
und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,
dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge
zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der
Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze
1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer
Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen
1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln.
Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen
1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach
Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles
zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen-
oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung
aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von §
14 Abs. 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten
Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze
übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer
Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag
nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für
jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge
ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension
die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung
des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben,
dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung
hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für
Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des
Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 50 Abs. 5 Satz
2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche
Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden
aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet
Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung
der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende
Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages
ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte
oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung
oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich
der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden
aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen
Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten
oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung
nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten
Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe
des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach
dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten
ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines
deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung
der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung
des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag
ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden
Versorgungsbezügen abzuziehen.
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl.
I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit
dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten
Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte
im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über
den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus
der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren
ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September
2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende
Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus
dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten
Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag
erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze
der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten
vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich
der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet
sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt,
das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem
bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden
nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung
des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender
oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an
den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann
von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung
eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund
der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre,
erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage,
an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag
der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen
der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in
dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge
in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung
soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts
des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung
der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen
Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen
Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter.
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46
Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die
Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die
oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge
fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
sich verheiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen
Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft
des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und
des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42
und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen
gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld
ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt;
soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt,
wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
(§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt
eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder
Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer
Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde
nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung
nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle
eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist
der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung
der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 62 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge
anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge
zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter
Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung
der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung
einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§
10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47,
47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie
im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung
eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61
Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen
Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der
§§ 50a bis 50e
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde
ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder
der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für
die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und
3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise
wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes,
die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innen die für
die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung
der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten
1.
zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen
und
2.
zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen
Auswertung erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen
als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der
ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen
einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für
die Anwendung des § 59,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3
als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer
für die Anwendung des § 57,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den
§§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen-
oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen
Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde
als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte,
Witwen oder Waisen.
Abschnitt VIII
Sondervorschriften
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung
die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn
sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren
festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53
Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung
ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das
Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende
Versorgung.
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen
gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit
und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit
von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt,
wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht
Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als
Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit
rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die
ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
§ 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf
zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn
der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach
Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein
bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für
die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes
das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend
für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung
in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung
als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen,
gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an
Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten
ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder
von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung
W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper
einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt
auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit
bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene
Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder
sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung
eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig.
Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung
zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen
Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die
für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle
des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann
sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis
zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über
zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2
sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der
Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen
stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die
ihnen zugrunde liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche
und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld
abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit
das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats.
§ 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er
Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm
Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes
im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen
Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen
festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt
für seine Hinterbliebenen.
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar
1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten,
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger
regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem
1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33,
34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7
und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie
§ 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, §
10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2
und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr.
1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie §
54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; §
53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75"
die Zahl "75" tritt. In den Fällen der §§ 140
und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972
(BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz
nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten
Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten
Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses
Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt
es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar
1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger
günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember
1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert.
c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle
der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und
die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten
auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die
Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge
der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten
Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung
innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar
1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung.
§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange
ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere
sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes
ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit
oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem
Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; §
56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten,
früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die
§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich
danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1,
wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden,
werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis
zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977
gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;
bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung
der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar
1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten,
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger
regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach
dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49,
50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§
61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. §
14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Auf die von
§ 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten
Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
2.
Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar
1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert.
b)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle
der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den
ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung
des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4.
§ 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5.
Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.
Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung
der Vomhundertsätze entsprechend.
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs.
1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen,
die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs.
1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni
1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar
1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem
Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der
Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten
allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte
verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen
Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen
Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende
Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997
einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem
Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des
zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene
der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten
die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene
Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die
§§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.
Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden
sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen
worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im
Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen
worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7
und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999
an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt
hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers
andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs.
5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992
(BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56
erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen
ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt;
dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals
ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach §
70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden
Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl "1,875"
die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5"
die Zahl "2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt
entsprechend.
(6) und (7) (weggefallen)
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene
Beamte und Versorgungsempfänger
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten
sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und §
36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand,
deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001
hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des
§ 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember
2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
gilt Folgendes:
1.
§ 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der
Versetzung in
den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für
jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(vom Hundert) Höchstsatz
der Gesamt-
minderung des
Ruhegehalts
(vom Hundert)
vor dem 1.1.2002 1,8 3,6
vor dem 1.1.2003 2,4 7,2
vor dem 1.1.2004 3,0 10,8
2.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.2002 5
vor dem 1.1.2003 6
vor dem 1.1.2004 7
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar
1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben,
gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November
1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des §
2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach §
52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 14 Absatz 3 nicht anzuwenden.
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten,
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger
regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben:
1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz
2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2,
§ 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs.
11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994
(BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs.
1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10
sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" die Zahl "70"
tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Die Sätze
1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis
3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375"
sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167"
tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten,
sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste
Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs.
2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70"
tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. § 56 Abs.
1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle
der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. Die Sätze
1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung
nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden
Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem
31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des §
14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist.
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach
dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
(§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes
1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten
Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004
nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung
nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den
Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten
und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor
0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung
der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für
das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und
2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern,
die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen
worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
§ 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des §
85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die
Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis
zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung
der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten
sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und
bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer
Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat
bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall
eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten
sind, gilt Folgendes:
1.
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs.
2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz
2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,
wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger
Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach
§ 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört
zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden,
ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige
Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen,
gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
c)
Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören
auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge
nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
2.
Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
3.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten,
gilt Folgendes:
1.
§ 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe
nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den
Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar
unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz
zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.19)
19)
Gemäß Artikel 4a Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 dem § 69g folgender Absatz
3 angefügt:
"(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011
eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile
nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs.
1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen
folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar
1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs.
2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt
und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die
nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs.
3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn
sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn
sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind,
das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar
1955 geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an
die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen
Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor
dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung
des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach
dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt
werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
3.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt
werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt. "
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein
erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge
durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des
Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher
Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung
oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach §
14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in
Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile
sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Nr.
3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen
und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2009 um 2,7 vom Hundert erhöht,
wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz
1 gilt entsprechend für
1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990
(BGBl. I S. 967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein
Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach
Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt
ab 1. Januar 2009 um 50,57 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder
b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand
nicht zugrunde gelegen hat.
§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen
erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden
Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes
sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.
(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen
im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe
von 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen
erhalten 81 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger
von Halbwaisengeld 16 Euro.
(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze
1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag
nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis
4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S.
1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen
gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist
im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.
(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt;
dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen.
Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus
dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch
aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit
Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem
Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über
die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im
öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen
Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
§§ 73 bis 76 (weggefallen)
-
Abschnitt XII
(weggefallen)
Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich
von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor
dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das für das
Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt
der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach
den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,
das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden
Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt §
14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben
Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen
Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3
findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über
den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und
6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht
der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende
gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift
erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden
gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag
in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird
der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist
als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende
Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist §
14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der
Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0,
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
nach dem 31. Dezember 2001 3,0,
nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften
auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach §
54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des
§ 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt
sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes
von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von
2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der
Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen-
oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über
volle Jahre hinausgeht. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6
Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses
geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a
Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund
eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich
gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember
1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis,
aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz
sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt §
69e Abs. 4 entsprechend.
Fußnote
§ 85 Abs. 4 Satz 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel
mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, BVerfGE v. 18.6.2008
I 1330 - 1 BvL 6/07 -
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut
in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor
der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag
des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird
die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im
Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung
des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung
des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene
Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss
von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977
bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund
nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres
in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres
Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei
großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden
keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis
zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende
Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten
hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989
geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis
zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis
zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen
haben.
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor
diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes-
oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, §
33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des
Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die
der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung
nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August
1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach
§ 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen
Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann
eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen.
Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde
lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde
zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts-
und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten
hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach
der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen.
Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig.
Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem
früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich
so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in
das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3
auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§ 89 (weggefallen)
-
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung
aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein
Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig
war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet
§ 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen
zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968
bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds
erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten
und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung,
die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen
worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf
Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen
Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen
gilt folgendes:
1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten
die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger
als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer,
die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle
vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer
Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses
Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne
des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers
gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des
den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie
die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen
nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für
die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs.
2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes
fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale),
das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als
Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses
an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre,
der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses
Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne
des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen
der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis
als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72
des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten
Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn
der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
Abschnitt XIV
(weggefallen)
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen
oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften
in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale
Wahlbeamte des Landes Bayern,
3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung
der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder
den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften
können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder
aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung
Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung
tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere
auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen
abweichend von diesem Gesetz.
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines
anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der
Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der
abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte
oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden
Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung
der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur
Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie
für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen werden.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis,
die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden.
Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme
vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden,
so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der
Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten
Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne
im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer
höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn
in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung
des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§
26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters,
spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim
abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium,
Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung,
für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit
anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen
Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden
Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder
Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn
abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete
Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge
auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch
auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.
Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die
Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach
Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober
1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember
1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet
der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge
in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen
Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54
nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter
im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz
in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch
Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung
der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
§ 109
(Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1142)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
9.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar
1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b)
Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten
Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung
endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
c)
§§ 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine
Anwendung.
Weitere Informationen: Beamtenversorgungsgesetz | Bundesbeamtengesetz | Beamtenstatusgesetz | Bundesbesoldungsgesetz | Beamtenbesoldungsgesetz | Besoldungstabellen | Beamtendarlehen | Beamtenbesoldung | Beamtengesetz | Beamtenpension
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