Weihnachtsgeld für Beamte (Sonderzahlung 2011)
Die Sonderzahlung wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gewährt. Der Anspruch gilt für alle Beamtinnen und Beamte in Bayern, Bremen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern (MV), Nordrhein Westfalen (NRW), Niedersachsen, Rheinland Pfalz (RLP), Sachsen, Schleswig Holstein, Sachsen Anhalt und Thüringen. Zur Berechnung der Sonderzahlung werden folgende Bemessungsfaktoren auf die jeweils für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge angewandt:
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Weihnachtsgeld (Sonderzahlung) ?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist an drei Voraussetzungen gebunden:
- Sie stehen am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Dezember als Beamtin bzw. Beamter im Landesdienst.
- Sie stehen seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate im öffentlichen Dienst.
- Sie verbleiben bis mindestens 31. März des Folgejahres im öffentlichen Dienst.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld (Sonderzahlung) ?
Das Weihnachtsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Sonderbetrag für Kinder (Festbetrag: 25,56 EUR).
Basis für den Grundbetrag sind Ihre laufenden Bezüge für den Monat Dezember. Einige laufende Bezügebestandteile (z.B. die Vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn, Mehrarbeitsvergütung, u.ä.) fließen jedoch nicht in die Berechnung des Grundbetrages ein. Zeiten im laufenden Kalenderjahr, in denen Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, führen zu einer Verminderung des Grundbetrages.
Weitere Informationen finden Sie unter: Weihnachtsgeld für Beamte und Beamtenbesoldung




















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