Studienrat
Studienrat (Abk. StR) ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung für einen Beamten im höheren Dienst, der mit der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage besoldet wird, in der Regel als Lehrer an einer höheren Schule in Deutschland arbeitet und Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe II unterrichtet. Aus dem Dienst geschiedene tragen den Zusatz „a. D. oder i. R.“.
Es gibt Studienräte an Gymnasien, an Gesamtschulen, an Berufsbildenden Schulen, an wissenschaftlichen Einrichtungen der Länder (z. B. Niedersachsen) an Landesbildungszentren und in einigen Bundesländern im Hochschuldienst. In der DDR gab es auch den Ehrentitel Studienrat für einen Lehrer. Daneben gibt es verbeamtete Lehrer an kirchlichen Schulen mit dem Titel „Studienrat im Kirchendienst“ oder kurz „StR i. K.“, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, das dem Landesbeamtenrecht gleichgestellt ist.
Die Ernennung zum Studienrat setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (in der Regel mit mindestens zwei Hauptfächern sowie pädagogischem Ergänzungsteil), ein eineinhalb- bis zweijähriges Referendariat mit begleitender Ausbildung an einem Studienseminar und eine in der Regel dreijährige Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessor (z. B. bis 2009 in Baden-Württemberg), Studienrat zur Anstellung (StR z. A., z. B. Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen) bzw. Studienreferendar (z. B. Berlin) voraus. (Ergänzung: der aktuelle Titel des Studienrats auf Probe in NRW nennt sich ab sofort StR a.P., in Bayern wird das Kürzel z. A. nur noch intern geführt).
Auf Grundlage des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen), kann seit 1. Juni 2010 in Niedersachsen die Ernennung zum Studienrat, in der Regel bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, statt durch ein erfolgreich abgeschlossenes Referendariat (zweites Staatsexamen) auch nach mindestens vierjähriger, auch außerhalb des Lehrerberufes angesiedelter Berufserfahrung, die “innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes” erworben wurde, erfolgen.
Fachliche Voraussetzung für die Ernennung ist ein akademischer Mastergrad oder ein “gleichwertiger Hochschulabschluss”, dem sich mindestens zwei Unterrichtsfächer zuordnen lassen. Die vorherige berufliche Tätigkeit muss “fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen” und die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu “fachlich selbständiger Berufsausübung” erwiesen haben. Während der zwei- bis dreijährigen Probezeit muss eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung berufsbegleitend an einem niedersächsischen Studienseminar erfolgreich abgeschlossen werden, über deren Ausgestaltung die niedersächsische Landesschulbehörde entscheidet. Etwaige vorherige Berufszeiten als Lehrkraft, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet, können auf die Probezeit angerechnet werden. Näheres regelt die niedersächsische Laufbahnverordnung Bildung vom 1. Juni 2010 und das NBG. EU-Bürger sind deutschen Staatsbürgern bei der Ernennung in der Regel gleichgestellt.
Die Amtsbezeichnung im nächsten Beförderungsamt ist Oberstudienrat.
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